Hinweise zum Lobbyisten und Interessenvertretungsregister
Registrierungspflicht
Seit 1. Jänner 2013 sind
- Lobbying-Unternehmen und deren Aufgabenbereiche,
- Unternehmen, die Unternehmenslobbyistinnen/Unternehmenslobbyisten beschäftigen,
- Selbstverwaltungskörper und
- Interessenverbände
in das automationsunterstützte
Lobbying- und Interessenvertretungs-Register des Bundesministeriums für Justiz einzutragen. Das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register ist in wesentlichen Teilen öffentlich einsehbar.
Lobbying-Unternehmen sind Unternehmen, zu deren Geschäftsgegenstand auch die Übernahme und die Erfüllung eines Lobbying-Auftrags gehört, selbst wenn sie nicht auf Dauer angelegt sind. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben sie unter anderem ihre Grunddaten, die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyistinnen/Lobbyisten in das neu geschaffene Register einzutragen. Im nur
eingeschränkt zugänglichen Teil des Registers sind für jeden Lobbying-Auftrag auch die Auftraggeberin/der Auftraggeber und der vereinbarte Aufgabenbereich zu erfassen.
Unternehmen, die
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zum Zweck des unternehmensbezogenen
Lobbying beschäftigen, haben ebenfalls unter anderem ihre Grunddaten und die für sie tätigen Unternehmenslobbyistinnen/Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit registrieren zu lassen.
Gesetzlich eingerichtete
Selbstverwaltungskörper und auf privatrechtlicher Grundlage handelnde
Interessenverbände, z.B. Vereine, haben neben ihren Grunddaten und der gesetzlichen Grundlage ihrer Errichtung bzw. der kurzen Umschreibung ihres vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen sowie die geschätzten Kosten der Interessenvertretung zur Eintragung bekanntzugeben.
Verhaltenspflichten
- Lobbying-Unternehmen,
- Unternehmen, die Unternehmenslobbyistinnen/Unternehmenslobbyisten beschäftigen,
- Lobbyistinnen/Lobbyisten und Unternehmenslobbyistinnen/Unternehmenslobbyisten
dürfen die Lobbying-Tätigkeiten nur ab Bekanntgabe zur
Eintragung in das
Lobbying- und Interessenvertretungs-Register und während aufrechter Eintragung ausüben.
Die mit Lobbying oder der Interessenvertretung befassten Personen und Rechtsträger sind verpflichtet, die im 2. Abschnitt des Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes (LobbyG) definierten
Mindeststandards einzuhalten. Dazu zählen beispielsweise, dass bei jedem erstmaligen Kontakt mit einer Funktionsträgerin/einem Funktionsträger Aufgabe, Identität und spezifische Anliegen offen zu legen sind und dass auf Funktionsträgerinnen/Funktionsträger nicht unlauterer oder unangemessener Druck ausgeübt wird.
Register
Seit 1. Jänner 2013 ist der Einstieg in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register über das
Unternehmensservice Portal möglich. Die Authentifizierung erfolgt wahlweise über Bürgerkarte oder mittels Benutzername und Passwort (Finanz Online). Der Öffentlichkeit steht das Register unter
www.lobbyreg.justiz.gv.at im Internet zur Verfügung.
Die Verpflichtung zur Registrierung tritt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, also mit 1.1.2013 ein. Für Unternehmen, Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände, die schon vorher im Lobbying-Metier bzw. der Interessenvertretung tätig waren, sieht das LobbyG eine Übergangsfrist bis 31.3.2013 vor. Bis zum Ablauf dieser Frist dürfen die im Lobbying bzw. in der Interessenvertretung tätigen Personen auch ohne Registrierung weiter tätig werden.
Umfassende Informationen zum Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz finden Sie
hier
Bundesministerium für Justiz
08.01.2018